Satzung
WertFrau Finanz e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „WertFrau“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
4. Die Geschäftsanschrift lautet: Curiestraße 4, 70563 Stuttgart.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2026.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7
Abgabenordnung (AO), insbesondere die Förderung und Bildung von Frauen mit dem Ziel,
finanzielle Sicherheit und wirtschaftliche Freiheit zu erreichen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
o Durchführung von Schulungen, Seminaren und Workshops,
o Informations- und Bildungsangebote zu Finanz- und Wirtschaftsthemen,
o Veranstaltungen zur Förderung wirtschaftlicher Eigenständigkeit von Frauen,
o Förderung des Austauschs und der Vernetzung von Frauen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Der Verein richtet seine Tätigkeit
ausschließlich an Frauen.
2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme
Entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
5. Ein Mitglied kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Beschluss des
Vorstands ausgeschlossen werden.
§5 Beiträge
1. Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
2. Etwaige Einnahmen oder Zuwendungen dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
§6 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
o der Vorsitzenden
o der stellvertretenden Vorsitzenden
o der Schatzmeisterin
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsvorsitzende oder zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig
§8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
o Wahl und Abberufung des Vorstands
o Entlastung des Vorstands
o Beschlussfassung über Satzungsänderungen
o Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
§10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung von Frauen.
